5 U 46/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-10, 5 U 46/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 46/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-10
Aktenzeichen: 5 U 46/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0810.5U46.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 18.03.2015 gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars X vom 05.05.1989, vom 30.01.1995 und vom 12.05.1997 mit den Urkunden- Nummern ###/1989 ; ###/1995 und ###/1997 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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