28 U 136/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 28 U 136/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 28 U 136/14
28 U 136/14Obergericht11.08.2015
Regest
Zur Frage der Anwaltshaftung bei vermeintlich unzulänglicher Prozessführung. Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Schwarzgeldabrede oder hilfsweise wegen wucherähnlicher Überhöhung des Kaufpreises.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 136/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: 28 U 136/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.28U136.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 280, BGB § 826; BGB § 138 Abs. 1
Leitsätze
Zur Frage der Anwaltshaftung bei vermeintlich unzulänglicher Prozessführung.
Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Schwarzgeldabrede oder hilfsweise wegen wucherähnlicher Überhöhung des Kaufpreises.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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