3 Ws 275/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 3 Ws 275/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 3 Ws 275/15
3 Ws 275/15Obergericht11.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 275/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: 3 Ws 275/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.3WS275.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
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- Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Höchstfrist zur vorbehaltenen Entscheidung über die Aus-setzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird auf neun Monate verlängert.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Je eine Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers ist gegenstandslos. (Alleinentscheidung des Vorsitzenden)
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