Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 4 U 69/15

4 U 69/15Obergericht11.08.2015

Regest

Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt auch für Angebote im Internet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 69/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-11

Aktenzeichen: 4 U 69/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.4U69.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Leitsätze

Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt auch für Angebote im Internet.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 25.02.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Beschlussformel der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2014

a) die Worte „und/oder eingehende Bestellungen mit dem Hinweis abzulehnen, dass der Kunde sich für eine Lieferung eines anderen Artikels entscheiden kann“ entfallen;

b) die Worte „aus der E-Mail Anlage HKMW 3 ersichtlich“ durch folgende Formulierung ersetzt werden: „aus dem Internetausdruck Blatt 4 der Gerichtsakte sowie den E-Mails Anlagen HKMW 2 und HKMW 3 (Blatt 9-14 der Gerichtsakte) ersichtlich“ .

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.