Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 5 RVs 80/15

5 RVs 80/15Obergericht11.08.2015

Regest

Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 80/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-11

Aktenzeichen: 5 RVs 80/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.5RVS80.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: §§ 46, 56 StGB

Leitsätze

Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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