5 RVs 80/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 5 RVs 80/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-11, 5 RVs 80/15
5 RVs 80/15Obergericht11.08.2015
Regest
Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 80/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: 5 RVs 80/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.5RVS80.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: §§ 46, 56 StGB
Leitsätze
Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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