Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-12, 3 U 70/13

3 U 70/13Obergericht12.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 70/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-12

Aktenzeichen: 3 U 70/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0812.3U70.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH,

zu unterlassen, das Buch mit dem Titel „M“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

– um den Kläger zu 2. habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender der Personenkult entwickelt“;

– innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben;

– neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;

– wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.

Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden verurteilt, es

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen die Äußerungen:

– um den Kläger zu 2. habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender der Personenkult entwickelt“;

– innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben;

in Bezug auf die Kläger zu 1. und zu 2.

sowie die Äußerungen:

– neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;

– wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.

in Bezug auf die Klägerin zu 1.

zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1. 52 %, der Kläger zu 2. 33 % und die Beklagten zu 1. bis 3. jeweils 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. bis 3. je 7%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. bis 3 je 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1. 53 % und der Kläger zu 2. 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten

der Beklagten zu 2. und zu 3. in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1. je 59 % und der Kläger zu 2. je 29 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. 57 %, der Kläger zu 2. 37 % und die Beklagten zu 1. bis 3. jeweils 2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. bis 3. jeweils 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 1. 57,5 % und der Kläger zu 2. 37,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. tragen die Klägerin zu 1. jeweils 63 % und der Kläger zu 2. jeweils 32 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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