Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-13, 34 U 5/15

34 U 5/15Obergericht13.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 5/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-13

Aktenzeichen: 34 U 5/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0813.34U5.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (10 O 96/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Berufungsklägern wie folgt auferlegt:

Berufungskläger zu 1: 43 %

Berufungskläger zu 2: 1,4 %

Berufungskläger zu 3: 1,1 %

Berufungskläger zu 4: 7,1 %

Berufungskläger zu 5: 4,1 %

Berufungsklägerin zu 6: 17,1 %

Berufungskläger zu 7: 3,4 %

Berufungskläger zu 8: 1,1 %

Berufungskläger zu 9: 2,0 %

Berufungskläger zu 10: 7,1 %

Berufungskläger zu 11: 7,0 %

Berufungskläger zu 12: 3,9 %

Berufungskläger zu 13: 1,7 %

Das angegriffene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Berufungsklägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.448.967,55 € festgesetzt (Anträge zu 2: 1.175.121,21 €, Anträge zu 3: 21.174,18 €, Anträge zu 4: 83.454,87 €, Antrag zu 5: 169.217,29 € [Gesamtanlagesumme, davon 18 %, davon 80 %, vgl. Bl. 37 der Klageschrift]).

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