Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-13, 3 UF 9/14

3 UF 9/14Obergericht13.08.2015

Regest

Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 9/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-13

Aktenzeichen: 3 UF 9/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0813.3UF9.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Normen: § 1741 BGB

Leitsätze

Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 09.12.2013 (12 F 235/13) ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses.

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