3 UF 9/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-13, 3 UF 9/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-13, 3 UF 9/14
3 UF 9/14Obergericht13.08.2015
Regest
Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 9/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-13
Aktenzeichen: 3 UF 9/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0813.3UF9.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Normen: § 1741 BGB
Leitsätze
Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 09.12.2013 (12 F 235/13) ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses.
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