32 SA 37/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-14, 32 SA 37/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-14, 32 SA 37/15
32 SA 37/15Obergericht14.08.2015
Regest
Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes kann es geboten sein, vom Grundsatz, dass die Verweisung von einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht grundsätzlich nicht möglich ist, Ausnahmen zuzulassen. In der Berufungsinstanz kann einem entsprechend § 281 ZPO erlassenen Verweisungsbeschluss Bindungswirkung zukommen, wenn das verweisende Gericht - ohne willkürlich zu handeln - die Ausnahmevoraussetzungen einer Verweisung angenommen hat. Hat das Amtsgericht in Verkennung der durch eine Zuständigkeitskonzentration begründeten ausschließlichen Zuständigkeit eine Urheberrechtsstreitsache entschieden, kann das im Berufungsverfahren angerufene, allgemein zuständige Landgericht den Berufungsrechtsstreit bindend an das für Berufungen in Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen haben, ohne zuvor - inzidenter - die Zulässigkeit der eingelegten Berufung zu bejahen. Es ist nicht Sinn des Gerichtsstandbestimmungsverfahrens, über die Zulässigkeit einer Berufung als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Verweisung zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 37/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-14
Aktenzeichen: 32 SA 37/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0814.32SA37.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO; 104, 105 UrhG, 1 DeUrhMRZusVO NW
Leitsätze
Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes kann es geboten sein, vom Grundsatz, dass die Verweisung von einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht grundsätzlich nicht möglich ist, Ausnahmen zuzulassen. In der Berufungsinstanz kann einem entsprechend § 281 ZPO erlassenen Verweisungsbeschluss Bindungswirkung zukommen, wenn das verweisende Gericht - ohne willkürlich zu handeln - die Ausnahmevoraussetzungen einer Verweisung angenommen hat. Hat das Amtsgericht in Verkennung der durch eine Zuständigkeitskonzentration begründeten ausschließlichen Zuständigkeit eine Urheberrechtsstreitsache entschieden, kann das im Berufungsverfahren angerufene, allgemein zuständige Landgericht den Berufungsrechtsstreit bindend an das für Berufungen in Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen haben, ohne zuvor - inzidenter - die Zulässigkeit der eingelegten Berufung zu bejahen. Es ist nicht Sinn des Gerichtsstandbestimmungsverfahrens, über die Zulässigkeit einer Berufung als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Verweisung zu entscheiden.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht X.
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