Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-17, 3 U 28/15

3 U 28/15Obergericht17.08.2015

Regest

Es stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger eine Abszedierung an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Der Hygienemangel kann nur als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 28/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-17

Aktenzeichen: 3 U 28/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0817.3U28.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 611, 823 BGB

Leitsätze

Es stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger eine Abszedierung an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Der Hygienemangel kann nur als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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