Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 15 W 332/15

15 W 332/15Obergericht18.08.2015

Regest

1) Setzt der Erblasser in einem notariellen Einzeltestament seine Ehefrau als Alleinerbin und eine dritte Person als „Schlusserben“ ein, muss das Grundbuchamt davon ausgehen, dass tatsächliche Zweifel im Hinblick auf die Anordnung einer Nacherbfolge bestehen. 2) Das Grundbuchamt muss dann die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des Erblassers von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen und darf keinesfalls die Ehefrau als Erbin ohne einen Nacherbenvermerk eintragen. 3) Das Beschwerdegericht kann in einem solchen Fall die Eintragung eines Amtswiderspruchs anordnen, der sich gegen die Eigentümereintragung insoweit richtet, als die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterblieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 332/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: 15 W 332/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.15W332.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 35, GBO § 51, GBO § 53

Leitsätze

Setzt der Erblasser in einem notariellen Einzeltestament seine Ehefrau als Alleinerbin und eine dritte Person als „Schlusserben“ ein, muss das Grundbuchamt davon ausgehen, dass tatsächliche Zweifel im Hinblick auf die Anordnung einer Nacherbfolge bestehen.

Das Grundbuchamt muss dann die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des Erblassers von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen und darf keinesfalls die Ehefrau als Erbin ohne einen Nacherbenvermerk eintragen.

Das Beschwerdegericht kann in einem solchen Fall die Eintragung eines Amtswiderspruchs anordnen, der sich gegen die Eigentümereintragung insoweit richtet, als die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterblieben ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird das Grundbuchamt angewiesen, in den Grundbüchern von X Blatt ###, ###, ### und ### zugunsten der Beteiligten zu 1) einen Widerspruch gegen die jeweils am 30.03.2015 vorgenommenen Eintragungen der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin, soweit die Verlautbarung einer Verfügungsbeschränkung durch die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten der Beteiligten zu 1) unterblieben ist, einzutragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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