Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 3 Ws 269/15

3 Ws 269/15Obergericht18.08.2015

Regest

Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 269/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: 3 Ws 269/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.3WS269.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StPO, § 206a Abs. 1

Leitsätze

Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, als unbegründet verworfen.

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