9 U 169/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 9 U 169/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 9 U 169/14
9 U 169/14Obergericht18.08.2015
Regest
Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 169/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 9 U 169/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.9U169.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO
Leitsätze
Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 0 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu
80 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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