15 W 319/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-21, 15 W 319/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-21, 15 W 319/15
15 W 319/15Obergericht21.08.2015
Regest
Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 319/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-21
Aktenzeichen: 15 W 319/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0821.15W319.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 51
Leitsätze
Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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