Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-21, 15 W 319/15

15 W 319/15Obergericht21.08.2015

Regest

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 319/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: 15 W 319/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0821.15W319.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 51

Leitsätze

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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