Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-21, 32 SA 43/15

32 SA 43/15Obergericht21.08.2015

Regest

Der Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts an ein Landgericht kann rechtsfehlerhaft, aber bindend sein, wenn das Amtsgericht bei der Verweisung verkannt hat, dass eine aus sachlichen Gründen gem. § 147 ZPO rechtlich vertretbare Prozessverbindung mehrerer beim Amtsgericht anhängiger Klagen nicht zur nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts führt und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich das Amtsgericht willkürlich der Erkenntnis verschlossen hat, dass eine streitwerterhöhende Verbindung keine Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 43/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: 32 SA 43/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0821.32SA43.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281, 147 ZPO

Leitsätze

Der Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts an ein Landgericht kann rechtsfehlerhaft, aber bindend sein, wenn das Amtsgericht bei der Verweisung verkannt hat, dass eine aus sachlichen Gründen gem. § 147 ZPO rechtlich vertretbare Prozessverbindung mehrerer beim Amtsgericht anhängiger Klagen nicht zur nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts führt und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich das Amtsgericht willkürlich der Erkenntnis verschlossen hat, dass eine streitwerterhöhende Verbindung keine Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit hat.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht F.

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