Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 1 Vollz (Ws) 175/15

1 Vollz (Ws) 175/15Obergericht25.08.2015

Regest

1. Soweit der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, kann das Beschwerdegericht insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO). 2. Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 175/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 175/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.1VOLLZ.WS175.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a

Leitsätze

Soweit der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, kann das Beschwerdegericht insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO).

Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).

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