3 Ws 229, 230/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 3 Ws 229, 230/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 3 Ws 229, 230/15
3 Ws 229, 230/15Obergericht25.08.2015
Regest
1. Das Gesetz sieht in § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten bei längerer Zeitdauer zwischen Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft vor. 2. Durch die unverzügliche Vorführung des festgenommenen Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vollziehung bzw. das Außerkrafttreten von Durchsuchungsbeschlüssen nach einem bestimmten Zeitablauf seit ihrem Erlass kann deshalb auf Haftbefehle nicht übertragen werden. 4. Die im (Haft-) Beschwerdeverfahren nachträglich erfolgte Konkretisierung verschiedener neuer, den Beschuldigten zur Last gelegter Betrugsstraftaten durch die (General-) Staatsanwaltschaft kann vor Erhebung der öffentlichen Klage im Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor gem. § 125 Abs. 1 StPO den Erlass eines entsprechenden neuen bzw. abgeänderten Haftbefehls beantragt, der den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 229, 230/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 3 Ws 229, 230/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.3WS229.230.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
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Das Gesetz sieht in § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten bei längerer Zeitdauer zwischen Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft vor.
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Durch die unverzügliche Vorführung des festgenommenen Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt.
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Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vollziehung bzw. das Außerkrafttreten von Durchsuchungsbeschlüssen nach einem bestimmten Zeitablauf seit ihrem Erlass kann deshalb auf Haftbefehle nicht übertragen werden.
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Die im (Haft-) Beschwerdeverfahren nachträglich erfolgte Konkretisierung verschiedener neuer, den Beschuldigten zur Last gelegter Betrugsstraftaten durch die (General-) Staatsanwaltschaft kann vor Erhebung der öffentlichen Klage im Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor gem. § 125 Abs. 1 StPO den Erlass eines entsprechenden neuen bzw. abgeänderten Haftbefehls beantragt, der den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügt.
Tenor
Die weitere (Haft-)Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 aufgehoben werden.
Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Landeskasse.
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