3 Ws 307/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 3 Ws 307/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 3 Ws 307/15
3 Ws 307/15Obergericht25.08.2015
Regest
1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 Absatz 2 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig. 2. Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 307/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 3 Ws 307/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.3WS307.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 231 Abs. 2, § 234 a, § 143; BRAO § 48 Abs. 2
Leitsätze
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Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 Absatz 2 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig.
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Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
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