Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-27, 1 Ws 312/15

1 Ws 312/15Obergericht27.08.2015

Regest

1. Der Nebenkläger muss sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters - anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger - anrechnen lassen. 2. Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 312/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-27

Aktenzeichen: 1 Ws 312/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0827.1WS312.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 464

Leitsätze

Der Nebenkläger muss sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters - anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger - anrechnen lassen.

Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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