Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-31, 32 SA 41/15

32 SA 41/15Obergericht31.08.2015

Regest

Nimmt ein Kläger einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde - erfüllt sein, wenn der Kläger dem Anlageberater in der Sache in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt vorwirft, die behauptet irreführenden oder verharmlosten Prospektangaben ungeprüft in die Beratung übernommen zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 41/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-31

Aktenzeichen: 32 SA 41/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0831.32SA41.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Nimmt ein Kläger einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde - erfüllt sein, wenn der Kläger dem Anlageberater in der Sache in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt vorwirft, die behauptet irreführenden oder verharmlosten Prospektangaben ungeprüft in die Beratung übernommen zu haben.

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 20.000 €.

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