Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-01, 1 Ws 379/15

1 Ws 379/15Obergericht01.09.2015

Regest

1. § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB kann nicht entsprechend auf die Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist, angewendet werden. 2. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 379/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-01

Aktenzeichen: 1 Ws 379/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0901.1WS379.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 57, 57a, 67d Abs. 2

Leitsätze

  1. § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB kann nicht entsprechend auf die Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist, angewendet werden.

  2. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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