1 Ws 379/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-01, 1 Ws 379/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-01, 1 Ws 379/15
1 Ws 379/15Obergericht01.09.2015
Regest
1. § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB kann nicht entsprechend auf die Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist, angewendet werden. 2. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 379/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-01
Aktenzeichen: 1 Ws 379/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0901.1WS379.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 57, 57a, 67d Abs. 2
Leitsätze
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§ 67 d Abs. 2 S. 2 StGB kann nicht entsprechend auf die Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist, angewendet werden.
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Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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