Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-02, 12 U 199/14

12 U 199/14Obergericht02.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 199/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-02

Aktenzeichen: 12 U 199/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0902.12U199.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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