24 U 23/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-08, 24 U 23/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 23/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: 24 U 23/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0908.24U23.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 21.01.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Der Beklagte bleibt über den im Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.02.2011 titulierten Betrag von 244,70 € sowie den im Teilvergleich vom 18.08.2015 titulierten Betrag von 2.030,00 € hinaus verurteilt, an die Klägerin 10.105,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.135,39 € seit dem 16.08.2010 zu zahlen, allerdings in Höhe von 1.000,00 € lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Rechners X des Herstellers G.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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