Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-11, 15 W 142/15

15 W 142/15Obergericht11.09.2015

Regest

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 142/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-11

Aktenzeichen: 15 W 142/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0911.15W142.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 2075, BGB § 2084, BGB § 2269

Leitsätze

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz:

„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“

noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

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