15 W 142/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-11, 15 W 142/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-11, 15 W 142/15
15 W 142/15Obergericht11.09.2015
Regest
Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 142/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 15 W 142/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0911.15W142.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2075, BGB § 2084, BGB § 2269
Leitsätze
Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz:
„Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“
noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
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