Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 4 U 105/15

4 U 105/15Obergericht15.09.2015

Regest

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 105/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-15

Aktenzeichen: 4 U 105/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0915.4U105.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 8 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16. Juli 2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise – im Ausspruch zu Ziffer 1. der Urteilsformel – abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfügungsantrages zu 2. (= Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

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