4 U 128/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 4 U 128/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 4 U 128/14
4 U 128/14Obergericht15.09.2015
Regest
Urhebervertragsrecht, Nachvergütungsanspruch, Angemessenheit der Vergütung, Bildbeiträge, Textbeiträge, Ausschlusswirkung, Erstdruckrecht, Zweitdruckrecht, einfaches Nutzungsrecht, Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, Presseausweis
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 128/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-15
Aktenzeichen: 4 U 128/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0915.4U128.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 32, 36, 38, 97 UrhG, 287 ZPO
Leitsätze
Urhebervertragsrecht, Nachvergütungsanspruch, Angemessenheit der Vergütung, Bildbeiträge, Textbeiträge, Ausschlusswirkung, Erstdruckrecht, Zweitdruckrecht, einfaches Nutzungsrecht, Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, Presseausweis
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.08.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 41.396,57 Euro nebst 7% Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 3.671,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
Erste Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 8 %, die Beklagte zu 1) zu 85 % und die Beklagte zu 2) zu 7 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 85 %, die Beklagte zu 2) zu 7 % und der Kläger im Übrigen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 55 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Zweite Instanz:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 93 % und die Beklagte zu 2) zu 7 %. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen die vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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