1 Vollz (Ws) 275, 276/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-17, 1 Vollz (Ws) 275, 276/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-17, 1 Vollz (Ws) 275, 276/15
1 Vollz (Ws) 275, 276/15Obergericht17.09.2015
Regest
1. Ein Verschulden seines Anwalts muss der Betroffene im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen sich gelten lassen. 2. Zur Frage der Ursächlichkeit einer nicht gewährten Akteneinsicht für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 275, 276/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-17
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 275, 276/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.1VOLLZ.WS275.276.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 45
Leitsätze
Ein Verschulden seines Anwalts muss der Betroffene im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen sich gelten lassen.
Zur Frage der Ursächlichkeit einer nicht gewährten Akteneinsicht für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist.
Tenor
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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