Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-17, 1 Vollz (Ws) 275, 276/15

1 Vollz (Ws) 275, 276/15Obergericht17.09.2015

Regest

1. Ein Verschulden seines Anwalts muss der Betroffene im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen sich gelten lassen. 2. Zur Frage der Ursächlichkeit einer nicht gewährten Akteneinsicht für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 275, 276/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-17

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 275, 276/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.1VOLLZ.WS275.276.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 45

Leitsätze

Ein Verschulden seines Anwalts muss der Betroffene im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen sich gelten lassen.

Zur Frage der Ursächlichkeit einer nicht gewährten Akteneinsicht für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist.

Tenor

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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