1 RBs 1/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 1 RBs 1/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 1 RBs 1/15
1 RBs 1/15Obergericht22.09.2015
Regest
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. „wildes Plakatieren“ verschandelt oder verschmutzt wird. 2. Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 1/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 1 RBs 1/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.1RBS1.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OBG NW §§ 1, 27, 31, BauO NW § 86, StrWG NW §§ 18, 19, 19a
Leitsätze
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. „wildes Plakatieren“ verschandelt oder verschmutzt wird.
Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Tenor
Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
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