27 U 47/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 27 U 47/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 27 U 47/15
27 U 47/15Obergericht22.09.2015
Regest
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 47/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 27 U 47/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.27U47.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 45 LuftVG
Leitsätze
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern.
II.Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.