Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 27 U 47/15

27 U 47/15Obergericht22.09.2015

Regest

Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 47/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-22

Aktenzeichen: 27 U 47/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.27U47.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 45 LuftVG

Leitsätze

Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern.

II.Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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