6 WF 55/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-17, 6 WF 55/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-17, 6 WF 55/15
6 WF 55/15Obergericht17.11.2015
Regest
Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 55/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-17
Aktenzeichen: 6 WF 55/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1117.6WF55.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO §§ 124 Nr. 2; 120 Abs. 4
Leitsätze
Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle vom 28.1.2015 (Aktenzeichen: 5a F 686/10) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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