Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-17, 6 WF 55/15

6 WF 55/15Obergericht17.11.2015

Regest

Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 55/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-17

Aktenzeichen: 6 WF 55/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1117.6WF55.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO §§ 124 Nr. 2; 120 Abs. 4

Leitsätze

Für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt keine weitere Vergütung aus der Staatskasse, denn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle vom 28.1.2015 (Aktenzeichen: 5a F 686/10) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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