32 SA 58/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-27, 32 SA 58/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-27, 32 SA 58/15
32 SA 58/15Obergericht27.11.2015
Regest
Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn sich ein Gericht des allgemeinen Gerichtstands des Beklagten darüber hinweg setzt, dass eine Verweisung die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, indem es auf eine nach den AGB des Klägers (auslegungsbedürftig) vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung abstellt, ohne zu prüfen, ob diese lediglich einen weiteren und keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründen soll und/oder wenn es eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 32 SA 58/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1127.32SA58.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 35 ZPO; 281 ZPO
Leitsätze
Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn sich ein Gericht des allgemeinen Gerichtstands des Beklagten darüber hinweg setzt, dass eine Verweisung die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, indem es auf eine nach den AGB des Klägers (auslegungsbedürftig) vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung abstellt, ohne zu prüfen, ob diese lediglich einen weiteren und keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründen soll und/oder wenn es eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht M.
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