12 UF 105/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-30, 12 UF 105/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-30, 12 UF 105/15
12 UF 105/15Obergericht30.11.2015
Regest
1. Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist. 2. Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 105/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-30
Aktenzeichen: 12 UF 105/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1130.12UF105.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Normen: BGB: § 1600 Abs. 5; § 1666
Leitsätze
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Die Einleitung eines Anfechtungsverfahrens bewirkt über die Fristwahrung hinaus keine Hemmung der Anfechtungsfrist.
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Die Entscheidung der Mutter, trotz positiver Kenntnis von der fehlenden leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters auf eine Anfechtung zu verzichten, gibt keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 28.04.2015 wird abgeändert.
Die Anträge der Kindesmutter sowie des Beteiligten B werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 2 – 4 zu gleichen Teilen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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