3 (s) Sbd. I - 15/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 3 (s) Sbd. I - 15/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 3 (s) Sbd. I - 15/15
3 (s) Sbd. I - 15/15Obergericht03.12.2015
Regest
Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafuassetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I - 15/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-03
Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I - 15/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.3S.SBD.I15.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 462a Absatz 1; § 453; § 14; StGB § 56f
Leitsätze
Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafuassetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.
Tenor
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2013 (433 Ls 204 Js 16376/12) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
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