Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 4 Ws 401/15

4 Ws 401/15Obergericht03.12.2015

Regest

Zum Begriff der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten i.S.v. Art. 316f Abs. 2 EGStGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 401/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 4 Ws 401/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.4WS401.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 67 d Abs. 3; EGStGB Art. 316f Abs. 2

Leitsätze

Zum Begriff der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten i.S.v. Art. 316f Abs. 2 EGStGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers

(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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