Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 3 Ws 435 und 465/15

3 Ws 435 und 465/15Obergericht08.12.2015

Regest

1. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist gemäß §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 54a Abs. 2 StVollstrO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt und zwar unabhängig davon, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht. 2. Bei Nacheinandervollstreckung von mehreren Freiheitsstrafen ist dabei maßgeblich auf die tatsächliche Entlassung aus der letzten Strafe abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 435 und 465/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 3 Ws 435 und 465/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.3WS435UND465.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 68f; StPO §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1; StVollstrO § 54a Abs. 2

Leitsätze

Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist gemäß §§ 463 Abs. 7, 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 54a Abs. 2 StVollstrO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt und zwar unabhängig davon, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht.

Bei Nacheinandervollstreckung von mehreren Freiheitsstrafen ist dabei maßgeblich auf die tatsächliche Entlassung aus der letzten Strafe abzustellen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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