2 UF 40/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-10, 2 UF 40/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-10, 2 UF 40/15
2 UF 40/15Obergericht10.12.2015
Regest
1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, so-fern das Familiengericht über einen noch auf der Auskunftsstufe befindlichen Stu-fenwiderantrag abschließend nach Lage der Akten entscheidet, obwohl zu keinem Zeitpunkt zu den weiteren Stufen des Antrags mündlich verhandelt worden ist. 2. Der Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten (vgl. §§ 251 a Abs. 2 ZPO, 331 a S. 2 ZPO) bedarf eines ausdrücklichen Antrags des Gegners; dessen auf Abwei-sung gerichteter Sachantrag genügt dafür nicht. 3. Ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form einer Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Familiengericht mehrfach darauf hinweist, dass die Vorausset-zungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht vorliegen, dann jedoch ohne erneuten Hinweis den Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Verwirkung verneint und deren Unterhaltsbegehren abweist. 4. Eine umfangreiche und/oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn das Einkommen eines selbst-ständig tätigen Zahnarztes über einen Zeitraum von mehreren Jahren festzustellen ist, die anschließende Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nicht ausgeschlossen werden kann und auch die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten weiter aufzuklären ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 40/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-10
Aktenzeichen: 2 UF 40/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1210.2UF40.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, ZPO §§ 331a, 251a Abs. 2
Leitsätze
Ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, so-fern das Familiengericht über einen noch auf der Auskunftsstufe befindlichen Stu-fenwiderantrag abschließend nach Lage der Akten entscheidet, obwohl zu keinem Zeitpunkt zu den weiteren Stufen des Antrags mündlich verhandelt worden ist.
Der Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten (vgl. §§ 251 a Abs. 2 ZPO, 331 a S. 2 ZPO) bedarf eines ausdrücklichen Antrags des Gegners; dessen auf Abwei-sung gerichteter Sachantrag genügt dafür nicht.
Ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form einer Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Familiengericht mehrfach darauf hinweist, dass die Vorausset-zungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht vorliegen, dann jedoch ohne erneuten Hinweis den Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Verwirkung verneint und deren Unterhaltsbegehren abweist.
Eine umfangreiche und/oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn das Einkommen eines selbst-ständig tätigen Zahnarztes über einen Zeitraum von mehreren Jahren festzustellen ist, die anschließende Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nicht ausgeschlossen werden kann und auch die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten weiter aufzuklären ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg aufgehoben.
Das Verfahren wird zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Warburg zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, die durch das angefochtene Urteil des Familiengerichts entstandenen Gerichtskosten und die durch die Zurückverweisung entstehenden Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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