Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-10, 34 U 87/15

34 U 87/15Obergericht10.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 87/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-10

Aktenzeichen: 34 U 87/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1210.34U87.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 3 O 162/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird auf insgesamt 41.000,00 € festgesetzt.

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