Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-11, 32 SA 39/15

32 SA 39/15Obergericht11.12.2015

Regest

Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 39/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-11

Aktenzeichen: 32 SA 39/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1211.32SA39.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 7 BGB, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 60.000 €.

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