15 W 499/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 499/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 499/15
15 W 499/15Obergericht15.12.2015
Regest
1) Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig. 2) Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 499/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 15 W 499/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.15W499.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 22 Abs. 1, GBO § 29 Abs. 1, GBO § 71 Abs. 2 S. 1
Leitsätze
Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig.
Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, jeweils in Abt. I die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechte einzutragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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