15 W 514/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 514/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 514/15
15 W 514/15Obergericht15.12.2015
Regest
Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 514/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 15 W 514/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.15W514.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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