Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-17, 15 W 540/15

15 W 540/15Obergericht17.12.2015

Regest

1) Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird. 2) Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 540/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 15 W 540/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.15W540.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 929 Abs. 3 S. 2

Leitsätze

Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.

Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 18. November 2015 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2015, der als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs.1 GBO auszulegen ist, an das Amtsgericht – Grundbuchamt - Warendorf zurück verwiesen.

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