Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-17, 4 Ws 432/15

4 Ws 432/15Obergericht17.12.2015

Regest

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, um einen günstigeren Anrechnungsmaßstab für im Inland erlittene Untersuchungs- und Strafhaft zu erlangen, scheidet aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 432/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 4 Ws 432/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.4WS432.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 51 Abs. 4 S. 2, BGB § 839, GG Art. 34, StVollzG §§ 119 ff., StPO § 119a

Leitsätze

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, um einen günstigeren Anrechnungsmaßstab für im Inland erlittene Untersuchungs- und Strafhaft zu erlangen, scheidet aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird zurückgewiesen.

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