13 UF 31/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 13 UF 31/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 13 UF 31/14
13 UF 31/14Obergericht18.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 31/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-18
Aktenzeichen: 13 UF 31/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.13UF31.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.12.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:
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für April 2014 Unterhalt in Höhe von 443 €, davon Elementarunterhalt 383 € und Altersvorsorgeunterhalt von 60 €;
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für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 664 €, davon Elementarunterhalt 574 € und Altersvorsorgeunterhalt 90 €;
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für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 699 €, davon Elementarunterhalt 603 € und Altersvorsorgeunterhalt 96 €;
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für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 689 €, davon Elementarunterhalt 595 € und Altersvorsorgeunterhalt 94 €;
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für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 einen Unterhalt i.H. von 450 €, davon 378 € Elementarunterhalt und 72 € Altersvorsorgeunterhalt;
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für die Zeit ab Januar 2017 einen Unterhalt i.H. von 250 €, davon 205 € Elementarunterhalt und 45 € Altersvorsorgeunterhalt.
Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, an die Antragsgegnerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen monatlichen Unterhaltsbeträge für den Zeitraum April 2014 bis Oktober 2015, zahlbar jeweils ab dem 3. eines Monats, zu zahlen.
Im Übrigen wird der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet, § 116 Abs. 3 FamFG.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 1/3 und die Antragstellerin 2/3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.548 € festgesetzt.
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