Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-21, 8 U 96/15

8 U 96/15Obergericht21.12.2015

Regest

Zu den Sorgfaltspflichten eines zweitinstanzlichen, als Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts beim Notieren des für die Berechnung der Berufungsbegründung maßgeblichen Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung und beim Führen der für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens angelegten Akten seiner Anwaltskanzlei.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 96/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-21

Aktenzeichen: 8 U 96/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1221.8U96.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: §§ 85 II, 233, 520, 522 ZPO

Leitsätze

Zu den Sorgfaltspflichten eines zweitinstanzlichen, als Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts beim Notieren des für die Berechnung der Berufungsbegründung maßgeblichen Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung und beim Führen der für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens angelegten Akten seiner Anwaltskanzlei.

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 10. Juli 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld – Az. 17 O 100/14 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

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