Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-22, 24 W 40/15

24 W 40/15Obergericht22.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 W 40/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-22

Aktenzeichen: 24 W 40/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.24W40.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 08.12.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung von 135.000,00 € nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 € der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 137.611,93 € durch den Antragsgegner wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

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