Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-23, 2 WF 156/15

2 WF 156/15Obergericht23.12.2015

Regest

1. Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist. 2. Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten. 3. Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 156/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-23

Aktenzeichen: 2 WF 156/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.2WF156.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3

Leitsätze

Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist.

Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten.

Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.08.2015 wird der am 30.07.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert:

Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwältin T aus I am See beigeordnet.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden. Insbesondere bleibt eine Zahlung seitens des Antragsgegners auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aus dem Vermögen des Antragsgegners bei einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorbehalten.

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