Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 2 RVs 47/15

2 RVs 47/15Obergericht29.12.2015

Regest

Zu einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 47/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-29

Aktenzeichen: 2 RVs 47/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.2RVS47.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 243 Abs. 4, §§ 257c, 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1a StPO

Leitsätze

Zu einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

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