Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 31 W 82/15

31 W 82/15Obergericht29.12.2015

Regest

Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 W 82/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-29

Aktenzeichen: 31 W 82/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.31W82.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: BGB § 497 Abs. 3 Satz 3

Leitsätze

Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.

Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.

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