32 W 25/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 32 W 25/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 32 W 25/15
32 W 25/15Obergericht29.12.2015
Regest
Die Voreingenommenheit eines Richters ist höchstpersönlich, aus Verhaltensweisen anderer Richter kann nicht auf eine Voreingenommenheit eines Richters geschlossen werden, nur weil dieser Nachfolger in einem Dezernat des Spruchkörpers geworden ist und diesem nunmehr angehört.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 W 25/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-29
Aktenzeichen: 32 W 25/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.32W25.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 42 ZPO
Leitsätze
Die Voreingenommenheit eines Richters ist höchstpersönlich, aus Verhaltensweisen anderer Richter kann nicht auf eine Voreingenommenheit eines Richters geschlossen werden, nur weil dieser Nachfolger in einem Dezernat des Spruchkörpers geworden ist und diesem nunmehr angehört.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 08. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15.06.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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