15 W 536/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 15 W 536/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 15 W 536/15
15 W 536/15Obergericht30.12.2015
Regest
Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 536/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-30
Aktenzeichen: 15 W 536/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.15W536.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 800; BeurkG § 13a
Leitsätze
Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie dem Beteiligten die Einreichung der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 (UR-Nr.548/2010 des Notars F in H) aufgibt.
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