Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 15 W 536/15

15 W 536/15Obergericht30.12.2015

Regest

Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 536/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-30

Aktenzeichen: 15 W 536/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.15W536.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 800; BeurkG § 13a

Leitsätze

Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie dem Beteiligten die Einreichung der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 (UR-Nr.548/2010 des Notars F in H) aufgibt.

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